Im Grossteil der westeuropäischen Länder waren die Altersvorsorge und die Krankenversicherung bis in die Nachkriegszeit eine individuelle Verantwortung. Entweder sparte man (falls der Lohn es ermöglichte) fürs Alter oder man hatte Kinder, die einen später absichern konnten. In dieser Zeit ist der Sozialstaat entstanden. Den ersten bedeutenden Schritt zu dieser Entwicklung machte das deutsche Kaiserreich. Bereits im 19. Jahrhundert wurden mehrere Sozialversicherungen geschaffen.
Die Schweiz hinkte im Aufbau von sozialstaatlichen Institutionen den fortgeschrittenen kapitalistischen Ländern hinterher. Doch es gibt eine bemerkenswerte Gemeinsamkeit zwischen Deutschland und der Schweiz: die «Väter» des Wohlfahrtsstaates. Der deutsche Kanzler Otto von Bismarck übernahm, was in der Schweiz die Rolle von Walther Stampfli (FDP-Bundesrat) war. Diese beiden bürgerlichen Politiker handelten in keinster Weise aus sozialistischen Überzeugungen oder Wohltätigkeit. Ihr Ziel war es, die Klassenkonflikte zu besänftigen. Wenn die Existenz der ArbeiterInnen gesichert ist, kämpfen sie weniger hart gegen die bürgerliche (oder monarchische) Ordnung, so ihre Überlegung.
Der Schweizer Sozialstaat war auch später den anderen OECD-Ländern niemals voraus. Das föderalistische politische System und der dezentralisierte Sozialstaat haben stark zu seiner Schwäche beigetragen.
Wie war es in einem so reichen Land wie der Schweiz für die herrschende Klasse möglich, die Entwicklung des Sozialstaates zu hemmen? Der wichtigste Hebel dazu ist dessen zentrales Element: die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV).
Die AHV
Am 6. Juli 1947 stimmten die Stimmberechtigen – ausschliesslich Männer – der Einführung einer allgemeinen Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu. Die AHV war begründet.
Das bisherige System von Sozialleistungen hatte aus unabhängigen Ausgleichskassen bestanden, die während der Zwischenkriegszeit vom Arbeitgebermillieu aufgebaut worden waren. Parallel hatte sich die ArbeiterInnenbewegung eigene Einrichtungen geschaffen. Die AHV war allerdings bereits 1918 eine Forderung beim Generalstreik gewesen, wurde jedoch nie umgesetzt.
Das Bundesprojekt von 1943 wurde von Walther Stampfli geleitet, einem Bundesrat aus Arbeitgeberkreisen der Maschinenindustrie. Diese hatten sich immer dagegen gewehrt ein Versicherungssystem in dieser Form einzuführen. Der wichtigste Beweggrund war dabei die Erhaltung der eigenen Unabhängigkeit vom Staat.
Gesamtarbeitsverträge sind ein gutes Beispiel für diese Strategie: Die UnternehmerInnen verhandeln direkt mit der Gewerkschaftsbürokratie und können so eine Einmischung des Staates verhindern. Dadurch bleiben sämtliche Hebel zur Regulation unter ihrer Kontrolle und sie können dem Kontext entsprechend variiert werden (einmal Härte zeigen, einmal Zugeständnisse machen).
Als sich die Zusammensetzung des Bundesrates im Herbst 1943 veränderte (nun mit einem SP-Sitz), wirkte sich dies unterschiedlich auf die Schaffung der AHV aus: Erstens muss klar gesagt werden, dass es sich um ein Minimal-AHV-Projekt handelte. Die Renten waren auf einen sehr niedrigen Stand festgelegt und damit mehrheitlich entsprechend den Interessen der Patrons. So wie es bereits bisher die Ausgleichskassen gewesen waren. Zweitens war die Schaffung der AHV mehr und mehr eine schiere Notwendigkeit für die herrschende Klasse. Der soziale Frieden war kaum anders zu sichern und andernfalls hätten sie weit grössere Umwälzungen zu fürchten gehabt. Folglich wurde das Projekt sehr rasch geplant und in die Tat umgesetzt.
Die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle
Nun wollen wir die Struktur und das Funktionieren der AHV umreissen, um verständlich zu machen, wie die Reform der Altersvorsorge (AV2020) funktioniert. Heute besteht die AHV aus zwei, sich ergänzenden Elementen. Das erste ist die Zentrale Ausgleichsstelle, die seit 1948 in Genf beheimatet ist. Sie fungiert als Schnittstelle zwischen den verschiedenen Kassen indem sie Rechnung über die eingezahlten Beiträge sowie über die geleisteten Zahlungen führt. Weiter registriert sie alle versicherten Personen und diejenigen, welche Sozialversicherungsbeiträge beziehen. Diese Zentrale ist das exekutive Organ der staatlichen Sozialpolitik.
Das zweite Element ist noch wichtiger: die Ausgleichskassen. Das sind sämtliche Stellen, die für die Ausführung der Sozialpolitik direkt verantwortlich sind. Und an diesem Punkt wird die Analyse, hinsichtlich unserer Thematik, äusserst interessant.
Es gibt eine Vielzahl von Ausgleichskassen, die rechtlich unabhängig voneinander sind. Der Prototyp dieser Kassen wurde in der Zwischenkriegszeit von den Arbeitgebern aus der Taufe gehoben. Das Ziel war es, die Abgaben an den Staat klein zu halten, d.h. keine Staatsangestellten mit der Aufgaben zu betrauen, die Sozialleistungen zu verteilen. Das ermöglichte minutiöse Register über die ArbeiterInnen zu erstellen. Wer nicht spurte – streikte oder dergleichen -, kam auf die schwarze Liste. Diese Informationen waren innerhalb der Arbeitgeberkreise zugänglich und ermöglichten, kämpferische Elemente auszubooten. Diese Art der Kassen erlaubte also die Entwicklung einer Sozialpolitik zugunsten der Patrons aber unabhängig von Staat und den Gewerkschaften.
Auch zu Beginn des 21. Jahrhunderts existieren in der Schweiz mehr als hundert dieser Ausgleichskassen (kantonale, firmeninterne, etc.). Sie haben den Auftrag, die tägliche Verwaltung der AHV, der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsausfallversicherung im Falle von Militärdienst oder Mutterschaft sowie der Familien- und Ausbildungszulagen zu besorgen.
Hier sind wir am Knackpunkt unserer Untersuchung angelangt: Wir stellen fest, dass der bürgerliche Staat seine Sozialpolitik nicht selbständig ausführt, wenn es um die AHV oder andere soziale Ausgleichszahlungen geht. Deren Durchführung liegt, auch heute noch, weitgehend in den Händen der ArbeitgeberInnen – dem Kapital. Diesem Modell liegt also eine weitgehende Kontrolle der UnternehmerInnen über den Sozialstaat zugrunde.
Das bringt uns zur Frage nach dem Sozialstaat an sich, nach seinem Wesen. Es gibt keine allgemein anerkannte Definition des Sozial- oder Wohlfahrtsstaates. Doch bei der Beschäftigung mit der AHV stellt sich die Frage, was er denn eigentlich ist, mehr denn je.
Nach dem bisher gesagten kann man mit Fug und Recht die Frage aufwerfen, ob es überhaupt so etwas wie einen Schweizer Sozialstaat gibt. Das einzige was sicher ist, ist, dass die von den UnternehmerInnen kontrollierten Ausgleichskassen mit den Worten des Historikers Pierre Eichenberger «un rouage clé» (zentrales Rädchen) in der Ausführung der Sozialpolitik darstellen. Den «Sozialstaat» betrachtet er als Konfliktfeld zwischen der ArbeiterInnenbewegung und dem Kapital.
Die Frauen und der Schweizer Staat
Die AHV wurde nicht auf dem Prinzip einer allgemeinen Volksversicherung gegründet. Sie basiert auf dem Prinzip: “Wer Beiträge bezahlt, erhält später eine Rente.“ Dies galt für alle Schweizer Männer, aber längst nicht für alle Frauen. Das Schweizer Eherecht ermöglichte, dass Frauen keine Beiträge zahlten, wenn sie nicht erwerbstätig waren. Im Gegenzug wurde allerdings die Rente dem Ehemann als Familienoberhaupt ausbezahlt. Die Ehepaarrente betrug 160% einer Individualrente.
Durch die Finanzierung der AHV sowie das konservative Eherechte wurde die Konkurrenzsituation zwischen den Geschlechtern, wie sie auf dem Arbeitsmarkt ohnehin besteht, noch verstärkt. Denn für die Männer funktionierte das System nur wenn die Frauen nicht aufmuckten.
Deshalb änderte sich auch bis in die 70er Jahre kaum etwas. Auch die Gewerkschaften stützten das Vorsorgesystem in seiner Totalität. Eine Anpassung wäre gegen die Interessen der Männer gewesen, die einen viel höheren Organisierungsgrad aufwiesen und bis 1971 das alleinige Stimmrecht hatten.
Ab Ende der 70er-Jahre wurde dann am Rentenalter gedreht, um die ökonomische Benachteiligung zu berücksichtigen. Das wichtigste Argument war aber die physiologische Schwäche der Frau und daher erhielt sie ein tieferes Rentenalter als die Männer. Grundsätzlich eine eigene Rente erhielten die Frauen erst 1997 mit der 10. AHV-Revision, die die Ehepaarrenten abschaffte. Dafür wurde aber das Rentenalter in zwei Schritten auf 64 erhöht.
Stärkung und Kontrollverlust
Die mageren Renten zum Zeitpunkt der Schaffung der AHV wurden die folgenden 30 Jahren im Allgemeinen angehoben. Trotzdem hat eine AHV-Rente niemals eine gesicherte Existenz erlaubt. Mit der Stärkung wurde das Sozialwerk zu einem integrativen Element des Staates, der von der Linken bis heute aufs letzte verteidigt wird. Der Architekt mehrerer Revisionen war der SP-Bundesrat Hans-Peter Tschudi (1959-73). Unter anderem führte er 1966 die Ergänzungsleistungen ein, die den tiefsten Renten die Existenz sichert.
Ende der 60er Jahre kam eine alte Forderung wieder auf: die Volkspension. Das ist die Zusammenfassung der verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen in eine Kasse. Als 1969 von der PdA die Initiative “für eine wirkliche Volkspension” zur Abstimmung kam, hatten die SGB-Gewerkschaften bereits einen anderen Kurs eingeschlagen. Sie befürworteten den Klassenkompromiss und unterstützten die Erweiterung des 3-Säulenprinzips mit obligatorischer Pensionskasse, welches in den 70er Jahren eingeführt wurde.
Gegen den Widerstand der Gewerkschaftsbürokratie und der SP blieb die Initiative chancenlos. Die KapitalistInnen behielten im Drei-Säulenprinzip den grössten Teil der Kontrolle und widersetzten sich letztlich nicht wirklich gegen den Ausbau der AHV. Da diese auf dem «pay-as-you-go»-Prinzip (Umlageverfahrung), das kein Kapital anhäuft, basiert, mussten sie keine staatlichen Interventionen auf den Kapitalmärkten fürchten.
Seither haben die UnternehmerInnen einen noch stärkeren Hebel, um die Renten zu torpedieren. Sie kontrollieren einen Grossteil der Ausgleichskassen und meist direkt die Pensionskassen. Über den betrieblichen Umwandlungssatz, der seit Jahren unter Druck steht, greifen die Bürgerlichen die Renten an. Die reformistische Linke bezeichnet das Vorgehen, wie beispielsweise bei AV2020 letztlich als grundlegende Stärkung der AHV, weil sie eine minime Erhöhung der AHV-Beiträge und -Renten bringt. Den zentralen Punkt: die Senkung des Umwandlungssatzes bei den Pensionskassen, übersehen sie bereitwillig.
Der Sozialstaat ist nicht Sozialismus!
Die Sozialversicherungen sind eine wichtige Errungenschaft der ArbeiterInnenbewegung. Sie als Volkserrungenschaft – des ganzen Volkes – zu bezeichnen, verkennt aber die sozialen Kämpfe, die bis zur Schaffung geführt wurden. Das Kapital hat mit der AHV und vor allem mit dem Drei-Säulen-System keinen (Teil-)Sozialismus zugelassen. Die Kontrolle des Kapitals über den Sozialstaat ist nicht allumfassend aber dennoch gross. Nicht nur die Ausgleichs- und Pensionskassen obliegen ihrer Aufsicht, auch die Eingliederung der Arbeitslosenversicherung und die Schaffung der Krankenversicherungspflicht (bei privaten Krankenkassen und jährlich steigenden Prämien) müssen als eine Offensive des Kapitals gegen die organisierte ArbeiterInnenmacht verstanden werden.
Die Entwicklung des Schweizer Sozialstaates lässt keinen Zweifel daran, dass auch dieser ein wichtiges Instrument zur Absicherung der bürgerlichen Herrschaft ist. Die Zugeständnisse sind nur so gross wie sie sein müssen, aber die Ausgestaltung der sozialen Sicherheit entspricht anderen Zwecken als Befreiung von Armut, Krankheit und Absicherung im Alter. Die kosmetischen Eingriffe, welche die schlimmsten sozialen Missstände beheben, ziehen stets grösseres Übel nach sich.
Die AV2020 läuft genau nach diesem Muster ab und muss deshalb bekämpft werden. Will die Linke etwas an den Sozialversicherungen ändern, müssen folgende Grundsätze gelten:
Vincent Loup & Michael Wepf
Fribourg & JUSO Lausanne
Bild: „Rentenalter erhöhen? 2x nein“ – FB „Touche pas à ma retraite“
Europa — von Emanuel Tomaselli, RKI Österreich — 16. 11. 2024
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